Liebe Kollegen und Kolleginnen,
im folgenden findet Ihr Informationen zu den möglichen Modellen der Arbeitsunterbrechung. Grundsätzlich sind diese mit der Dienststellenleitung und Geschäftsführung zu vereinbaren.
Bildungskarenz
Die Bildungskarenz ermöglicht ArbeitnehmerInnen, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen zu lassen. Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Auf Bildungskarenz besteht also kein Rechtsanspruch. Die grundsätzliche Möglichkeit gibt es nach 6 Monaten Anstellungsverhältnis.
Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme muss schriftlich nachgewiesen werden. Während der Bildungskarenz bekommen Sie „Weiterbildungsgeld“ in der Höhe des Arbeitslosengeldes (Mindestsatz pro Tag: 14,53 Euro), wenn Sie die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Während des Weiterbildungsgeldbezugs sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert. Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz.
Informationen findet Ihr auf der Seite des AMS.
Unbezahlter Urlaub – “Aussetzung von Arbeitsverhältnissen”
Aussetzung von Arbeitsverhältnissen bedeutet, dass im beiderseitigen Einvernehmen für einen bestimmten Zeitraum
- der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht bzw.
- der Arbeitgeber von seiner Entgeltpflicht
befreit wird.
Wichtig: Unbezahlte Urlaube von unter einem Monat können sehr kostspielig werden. Für unbezahlte Urlaube bis zu einem Monat besteht die Pflichtversicherung weiter. Der Arbeitgeber hat das Recht, für diesen Zeitraum dem Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge anzulasten.
Sabbatical
Im BAGS Kollektivvertrag §36 ist die Inanspruchnahme eines Sabbatical geregelt:
1) Die Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber eine (in der Regel 6 oder 12 Monate lange) bezahlte Berufspause (=Sabbatical) zu machen, indem im Vorhinein für eine bestimmte Zeit ein geringerer Anteil des Bruttoentgelts bezahlt wird (zB. 60 Monate lang 90% des Bruttoentgelts, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt). Einige Modelle sind im BAGS-KV vorgegeben, grundsätzlich können sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden.
Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu verrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der Ansparphase. Die Arbeitnehmerin genießt für die Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündigungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im Sinne des MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich.