Schwangerschaft und ArbeitnehmerInnenschutz

Schwer heben, Stress und gefährliche Arbeiten sind  für Schwangere verboten. Grundsätzlich verboten sind schwere, körperliche Arbeiten. Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat darüber, welche Arbeiten gesundheitsgefährdend und somit verboten sind.

Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeiten

  • Heben und Tragen schwerer Lasten: Die schwangere Dienstnehmerin darf keine Arbeiten verrichten, bei der sie regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel heben muss.
  • Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden: Ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche darf die Dienstnehmerin stehende Arbeiten nur mehr 4 Stunden lang täglich leisten. Für die übrige Zeit muss der Dienstgeber eine Beschäftigung, die im Sitzen verrichtet werden kann, zuweisen.
  • Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck: Ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche besteht für Schwangere ein absolutes Beschäftigungsverbot für Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck.
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub oder Dämpfen
  • Arbeiten, die unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe ausgeführt werden
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung besteht
  • Arbeiten auf Beförderungsmitteln
  • Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung

 Einstellung der gesamten Arbeitsleistung

Zur Einstellung der gesamten Arbeitsleistung kommt es, wenn die Beschäftigung gänzlich aus schädlichen Arbeiten besteht, oder wenn bei Wegfall der schädlichen Arbeiten keine sinnvolle Beschäftigung übrig bleibt.

Einstellung der teilweisen Arbeitsleistung

Zur Einstellung der teilweisen Arbeitsleistung nach Wegfall der schädlichen Arbeiten kommt es, wenn im Rahmen des Arbeitsvertrages noch andere Arbeiten oder leichtere Arbeiten verrichtet werden dürfen oder wenn es nur zu einer Verkürzung der Arbeitszeit kommt.

Verbot der Nachtarbeit

Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie keine Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) leisten, abgesehen von einigen zugelassenen Ausnahmen (im Verkehrswesen, bei Musik- oder Theateraufführungen oder bei Krankenpflegepersonal).

Finanzieller Nachteil durch Beschäftigungsverbot

Durch die Beschäftigungsverbote darf einer Dienstnehmerin kein finanzieller Nachteil entstehen. Laut Mutterschutzgesetz muss die Dienstnehmerin trotz der Änderung bzw. Einschränkung ihrer Beschäftigung das Entgelt erhalten, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Änderung der Beschäftigung entspricht.

DIENSTFREISTELLUNG MIT ENTGELTFORTZAHLUNG

Darunter versteht man, dass die schwangere Arbeitnehmerin Ihre Arbeit einstellt und gleichzeitig Ihr bisheriges Gehalt bzw. Lohn weiter bezahlt bekommt. Basis dafür sind die im Mutterschutzgesetz (MSchG) definierten Beschäftigungsverbote.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Grundsätzlich dürfen werdende oder stillende Mütter an Sonn-und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das Arbeitsinspektorat kann im Einzelfall Ausnahmen  bewilligen.

Überstunden

Werdende oder stillende Mütter dürfen keine Überstunden machen. Die tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls 9 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit keinesfalls 40 Stunden übersteigen.

Bei dieser Regelung gibt es keinerlei Ausnahmen, auch nicht durch das Arbeitsinspektorat.

Ausruhen während der Arbeit

Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, ist ihr Körper in dieser Zeit nicht so belastbar wie sonst. Deshalb darf sie sich auch während der Arbeitszeit hinlegen und ausruhen. Der Arbeitgeber muss ein geeignetes Bett oder eine Liege bereitstellen. Wie oft und wie lange sich die Arbeitnehmerin ausruht, liegt in Ihrem Ermessen. Die Ruhezeit gilt als reguläre Arbeitszeit und muss auch als solche bezahlt werden. Legt sich die Arbeitnehmerin allerdings in einer unbezahlten, im vorhinein festgelegten Pause hin, wird diese Ruhezeit nicht bezahlt.
Wenn eine Arbeitnehmerin stillt, hat sie überdies Anspruch auf bezahlte Freizeit zum Stillen des Kindes. Diese Zeit beträgt maximal 90 Minuten pro Tag.

Zigarettenqualm in der Firma

Seit 1.1.2009 dürfen werdende Mütter in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht mehr arbeiten.

Mitnahme von KlientInnen im PKW

Laut (telefonischer) Information des Arbeitsinspektorats dürfen KlientInnen nicht von werdenden Müttern im PKW mitgenommen werden.

Untersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen können während der Arbeitszeit durchgeführt werden, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind. In diesem Fall müssen weder Zeitausgleich noch Urlaub genommen werden.

Quellen:
Arbeiterkammer   (weitere Informationen zum Thema Schwangerschaft / Karenz / Mutterschutz findet Ihr hier).
Seite des Arbeitsinspektorats. Hier findet Ihr auch Informationen, Direktlinks zum Mutterschutzgesetz und weiterführende Informationen.

Dieser Beitrag wurde unter Arbeitsrecht, Sonstige Informationen veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert