Liebe Kolleginnen und Kollegen,
aus aktuellem Anlass möchten wir euch ein paar Informationen aus arbeitsrechtlicher Sicht zukommen lassen. Diese Informationen stammen von der Seite der Arbeiterkammer (auf dieser Seite gibt es auch zum Thema Reisen und abgesagte Veranstaltungen Hinweise).
Habe ich einen Anspruch auf Dienstfreistellung, wenn die Schule oder der Kindergarten meiner Kinder schließen?
Leider ist das arbeitsrechtlich nicht eindeutig geklärt. Wird eine Schule oder ein Kindergarten nach dem Epidemie-Gesetz behördlich geschlossen, liegt ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung vor und zwar für die Dauer der Schließung. Wichtig ist dabei einerseits das Alter des Kindes und auch, ob es anderweitige Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt. Dieser Anspruch muss im Einzelfall geprüft werden. Wenn es für Sie anderweitige Betreuungsmöglichkeiten gibt, müssen Sie diese, wenn möglich, nutzen. Dabei kommt es auch darauf an, wie lange die Schule oder der Kindergarten zugesperrt wird oder ob es etwa eine Notbetreuung gibt.
Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?
Nein. Sprechen Sie mit Ihrem Chef oder ihrer Chefin. Denn grundsätzlich sollte die Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin vereinbart werden.
Was tue ich, wenn eine Quarantäne über meine Firma, mein Wohngebiet oder über mich verhängt wird, weil vielleicht Ansteckungsgefahr besteht?
Eine Quarantäne über eine Person, eine Arbeitsstätte oder einen Betrieb wird von den Gesundheitsbehörden verhängt. Es können auch ganze Gebiete abgesperrt werden. Dies ist beispielsweise aktuell in Norditalien der Fall, aber derzeit nicht in Österreich. Wenn Sie in einer Sperrzone wohnen und Sie diese zum Antritt Ihrer Arbeit verlassen müssten, ist das ein Dienstverhinderungsgrund. Sie dürfen eine solche Sperrzone nicht verlassen. In diesem Fall sollten Sie sofort Ihre Firma kontaktieren, um diese Dienstverhinderung mitzuteilen. Auch wenn sich Ihre Firma in einer Sperrzone befindet, Sie aber außerhalb der Sperrzone wohnen, dürfen Sie nicht arbeiten gehen. Auch dann müssen Sie mit Ihrer Firma Kontakt aufnehmen, um diese Verhinderung mitzuteilen.
Darf mich mein Arbeitgeber einseitig nach Hause schicken?
Grundsätzlich steht es Ihrem Chef oder Ihrer Chefin frei, Sie nach Hause zu schicken, auch wenn Sie nicht krank sind. Dann handelt es sich hierbei üblicherweise um eine „Dienstfreistellung“, nicht um einen Krankenstand. Gesunde ArbeitnehmerInnen müssen deshalb nicht für die Dauer der Freistellung eine Krankenstandsbestätigung einzuholen. Wenn Sie der Chef oder die Chefin nach Hause schickt, ohne dass eine Quarantäne verhängt wurde, muss die Firma Ihr Entgelt weiterzahlen.
Bekomme ich weiterhin mein Arbeitsentgelt, wenn ich wegen einer Quarantäne nicht arbeiten kann?
Ja. Wenn Sie wegen einer Quarantäne wegen des Coronavirus (2019-nCoV) nicht arbeiten können, muss der Arbeitgeber Ihr Entgelt weiterzahlen. Die Firma bekommt diese Kosten dann entsprechend ersetzt. Denn das Coronavirus wurde inzwischen in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen. Die Bundesregierung hat inzwischen bestätigt, dass eine Entgeltfortzahlung abgesichert ist. Dieser Anspruch gilt auch für freie Dienstnehmerinnen und frei Dienstnehmer.
Darf mein Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin einseitig Homeoffice anordnen?
Ja, wenn es eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits gibt. Auch wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine sogenannte Versetzungsklausel steht, nach der die Firma Sie einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzen kann. Wenn dies nicht so ist, gilt ein Home-Office als Verlegung des Arbeitsortes und muss zwischen Ihnen und der Firma gemeinsam vereinbart werden. Um weitere Ansteckungen zu vermeiden empfiehlt die Arbeiterkammer: Es sind besondere Umstände. Einigen Sie sich mit Ihrer Firma. Die Firma sollte dann auch dafür sorgen, dass Sie die nötige Technik zur Verfügung haben.
Welche innerbetrieblichen Schutzmaßnahmen können Sie von Ihrer Firma erwarten?
Ihre Firma hat eine Fürsorgepflicht für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das heißt: Die Firma muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung ihrer Beschäftigten möglichst zu vermeiden. Das kann eine leicht zugängliche Möglichkeit zur Desinfektion sein, Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten oder eine vorausschauende, die Ansteckungsgefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen. Viele Firmen etwa reduzieren derzeit Dienstreisen deutlich.
Muss mir meine Firma Schutzmasken zur Verfügung stellen?
In der Regel nicht, außer in Sonderfällen, etwa bei der Arbeit in Spitälern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete. Die Sinnhaftigkeit von Schutzmasken ist im Übrigen umstritten. Die ABC-Abwehrschule des österreichischen Bundesheers berät betroffene Betriebe über zielführende Maßnahmen zur Risikobekämpfung.
Darf ich während der Arbeit eigenmächtig eine Schutzmaske aufsetzen?
Das kommt darauf an, ob im Betrieb oder im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht. Wenn es keine erhöhte Ansteckungsgefahr gibt, darf Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Ihnen das Tragen von Schutzmasken im Betrieb verbieten. Dies folgt aus einer Abwägung zwischen der allgemeinen Fürsorgepflicht und dem Interesse des Arbeitgebers, Kundinnen und Kunden nicht etwa durch das Tragen einer Schutzmaske zu verschrecken. Bitte bedenken Sie auch: In vielen Fällen hilft das Tragen von Schutzmasken nicht. Dies ist aber eine schwierige Interessensabwägung, die sich auch je nach Entwicklung der Lage ändern kann und je nach Einzelfall beurteilt werden muss.
Darf ich den Antritt einer Dienstreise in möglicherweise gefährdete Gebiete ablehnen?
Ja, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Dienstreise ablehnen, wenn durch die eine solche Reise Ihre Gesundheit überdurchschnittlich stark gefährdet wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Diese können sich in der aktuellen Lage schnell ändern. Sie finden die aktuellen Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums
… und eine Dienstreise zu anderen Orten?
Eine Dienstreise zu anderen Orten können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass am Reiseort eine besonders hohe Ansteckungsgefahr besteht. Auch wenn Sie schon eine Vorerkrankung hatten, die auf eine höhere Gesundheitsgefährdung hinweist, sollten Sie das bekanntgeben. Wenn zum Reiseort keine ausdrückliche Reisewarnung vorliegt, müssen Sie aber grundsätzlich eine Weisung zum Antritt einer Dienstreise auch während einer allfälligen Epidemie zu befolgen. Im Einzelfall entscheidet über Ihre medizinische Gefährdung (zB bei chronischen Erkrankungen) Ihre betreuende Ärztin.
Wenn Sie um Ihre Gesundheit fürchten: Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und mit Ihrer Firma, ob es nicht Alternativen zu einer solchen Dienstreise gibt. Viele Firmen nutzen stattdessen Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen.
Was gilt für Zivildiener?
Der Zivildienst ist kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne. Deshalb gelten für Zivildiener die arbeitsrechtlichen Grundsätze nicht. Das Zivildienstgesetz regelt den „Dienstort“ auch nicht eindeutig – der Zivildiener hat sich sämtlichen Weisungen zu unterwerfen, die eine ordnungsgemäße Ausübung der zugewiesenen Pflichten ermöglichen. Diese Weisungen erfolgen seitens der zugewiesenen Einrichtung und in Absprache mit der Zivildienstserviceagentur.