Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!
Erst mal ein großes Danke an euch alle, für das sehr gute Miteinander und die hervorragende Zusammenarbeit in dieser überaus schwierigen, noch nie dagewesenen Situation. Es ist der Geschäftsführung und uns als Betriebsrat ein großes Anliegen, eure Anliegen schnellst möglich zu klären und bezüglich der täglichen Abläufe und der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen möglichst gut umsetzbare Richtlinien zu erarbeiten und verlässliche Informationen weiterzugeben. Zum einen, damit die Mitarbeiter*innen und Klient*innen so weit wie möglich vor einer Infektion geschützt werden und, zum anderen, um unseren Versorgungsauftrag in den jeweiligen Betreuungsbereichen aufrecht zu erhalten.
Wir sind voller Zuversicht, dass es gemeinsam und in Zusammenarbeit mit den Fördergebern gelingen wird, diese schwierige Situation gut zu meistern. Daher übermitteln wir euch eine kurze Beschreibung der aktuellen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Umsetzung des Versorgungsauftrags. Im Bedarfsfall wird es in einzelnen Bereichen noch genauere Erklärungen geben, da in der täglichen Arbeit sicherlich immer wieder neue Fragen auftauchen werden. Wenn ihr diesbezüglich die eine oder andere Anregung habt, wendet euch bitte mit diesen Fragen direkt an uns.
Die folgenden Informationen sind mit der Geschäftsführung abgestimmt, es kann jedoch daraus kein Rechtsanspruch geltend gemacht werden. Bei allen arbeitsrechtlichen Varianten („Dienst am Dienstort“; „Homeoffice/Telearbeit“; „Sonderurlaub“; „Freistellung auf Abruf“) wird das Gehalt wie bisher weiter ausbezahlt. Die bisher vereinbarten Dienstzeiten lt. Dienstzeitvereinbarung gelten weiter und können als Arbeitszeit geschrieben werden. Es ist auch möglich, dass die (wöchentliche) Dienstzeit zwischen den einzelnen Varianten (Dienst am Dienstort / Homeoffice-Telearbeit / Sonderurlaub / Freistellung auf Abruf) auch gesplittet werden kann.
Wichtig und notwendig ist bei jeder Variante eine Vereinbarung zwischen DSL*in bzw. Einrichtungsleiter*in und MA*in entsprechend den Vorgaben der Geschäftsführung und Bereichsleitungen.
Hauptziel ist, den persönlichen Kontakt zwischen Mitarbeiter*innen und zu Klient*innen auf ein notwendiges Maß zu reduzieren, um das Risiko einer Infektion möglichst hintanzuhalten. Das bedeutet aber auch, dass persönliche Kontakte als auch Büroarbeit vor Ort nur bei zwingender Notwendigkeit und entsprechend den Betreuungserfordernissen in den jeweiligen Einrichtungen durchgeführt werden sollen und Telefonkontakte, Videokonferenzen und Telearbeit/Home-Office zu bevorzugen sind (siehe dazu auch die einrichtungsbezogenen Richtlinien der Geschäftsführung und Bereichsleitungen).
Diese Regelungen gelten aus heutiger Sicht bis voraussichtlich 13. April 2020.
„Telearbeit/Homeoffice“; „Freistellung auf Abruf“; „Dienst vor Ort“
Telearbeit/Homeoffice muss zwischen Dienstgeber*in und Dienstnehmer*in vereinbart werden. In dieser aktuellen Situation ist dafür eine mündliche Vereinbarung zwischen DSL*in/Einrichtungsleiter*in und MA*in ausreichend. Es gelten die Dienstzeiten lt. Dienstzeitvereinbarung. Der/die MA*in muss während der gesamten Dienstzeit erreichbar sein.
„Freistellung auf Abruf“: Dies bedeutet, dass MA*innen nicht am Dienstort erscheinen müssen und ein Daheimbleiben zwischen DSL*in/Einrichtungsleiter*in und MA*in vereinbart wurde. In diesem Fall muss der/die MA*in während der vereinbarten Dienstzeiten erreichbar sein und bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Anordnung der DSL*in/Einrichtungsleiter*in am Dienstort erscheinen. Es gelten die Dienstzeiten lt. Dienstzeitvereinbarung. Bezüglich der genauen Vorgehensweise bezüglich Datensicherheit und Dokumentation im Vivendi sei auf die entsprechenden bereichsbezogenen Richtlinien verwiesen.
Diese Variante kann auch mit Telearbeit/Homeoffice kombiniert werden. Bezüglich Dokumentation der Arbeitszeit gilt die Dienstzeit laut Vereinbarung.
Sonderbetreuungszeit zur Kinderbetreuung:
Sonderbetreuungszeit/Sonderurlaub: Die Bundesregierung beschloss, ArbeitnehmerInnen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren für bis zu drei Wochen eine bezahlte Kinderbetreuungszeit – auch Sonderurlaub genannt – zu ermöglichen. Sobald eine alternative Kinderbetreuung (etwa in der Schule oder im Kindergarten) möglich ist, liegt aus rechtlicher Sicht kein Dienstverhinderungsgrund vor. Diese Maßnahme bedarf einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Sowohl ArbeitnehmerInnen als auch Arbeitgeber müssen daher für diese Ausnahmeregelung ihre Zustimmung erteilen. Ein entsprechendes Formular ist in Arbeit und wird übermittelt.
Bei RdK Steiermark GmbH werden diese Vereinbarungen auf Anordnung der Geschäftsführung bzw. Bereichsleitungen zwischen DSL*in/Einrichtungsleiter*in und MA*in geschlossen. Dabei werden sowohl die Betreuungsverpflichtungen der MA*innen als auch die Anforderungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs berücksichtigt.
Näheres dazu unter: https://jobundcorona.at/familie/
Pflegeurlaub: Die Regelungen zum Pflegeurlaub bleiben von speziellen Corona-Regelungen unberührt. Pflegeurlaub liegt wie bisher nur dann vor, wenn ein/e nahe/r Angehörige/r erkrankt und zu pflegen ist. Das Beaufsichtigen von Kindern fällt unter die oben beschriebene Sonderbetreuungsregelung.
Hingegen ist normaler Urlaub, auch der Abbau von Alturlaub, immer im gemeinsamen Einvernehmen von DSL und MA*in zu vereinbaren.
Freistellung aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung
Wenn ein/e MA*in unter einer schweren chronischen Erkrankung leidet, dann ist schnellstens mit der DSL*in bzw. Einrichtungsleiter*in in Kontakt zu treten. Dazu sind dem Dienstgeber auch ärztliche Atteste vorzulegen. Die Geschäftsführung wird unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des DG über eine Freistellung aufgrund einer chronischen Erkrankung entscheiden. Laut Zentral-Arbeitsinspektorates unterliegen auch Schwangere MA*innen einem besonderen Schutz und sind jedenfalls vom direkten Kunden/KlientInnenkontakt abzuziehen.
Verbrauch von Alt-Urlaub/Zeitausgleich
Grundsätzlich gilt, dass Urlaub nur von Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in gemeinsam vereinbart und verändert werden kann. Allerdings kann es sein, dass Mitarbeiter*innen gebeten werden, Alturlaub oder höhere Überstundenkontinente, die sich im Laufe der Zeit angesammelt haben, abzubauen. Diese Bitte verstehen und unterstützen wir grundsätzlich, weisen aber darauf hin, dass es sich immer um eine Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handelt. Umgekehrt ist auch die Veränderung eines schon vereinbarten Urlaubes ebenfalls nur in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.
Quarantäne
Zur Verhütung der Weiterverbreitung von COVID-19 kann für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Heimquarantäne angeordnet werden. Die Entscheidung triff die Bezirksverwaltungsbehörde. Üblicherweise dauert die häusliche Quarantäne mindestens so lange an, bis zwei negative Befunde im Abstand von 24 Stunden vorliegen. Zudem muss ein ausreichend langer gesunder Zustand vorliegen, der ärztlich qualifiziert wird.
Mitarbeiter*innen, welche sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne befinden, behalten den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wichtig ist, dem Dienstgeber den Absonderungs-/Quarantänebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei sonstigen Erkrankungen gelten die Bestimmungen wie bisher.
Wir möchten euch abschließend auch noch auf weitere Informationsquellen hinweisen. Darüber hinaus stehen wir Euch jederzeit für Fragen per Mail: br.rdk-stmk@gmx.at oder auch telefonisch zur Verfügung.
Rechtliche Informationen von ÖGB und AK
Fragen und Antworten des Gesundheitsministeriums/Informationen zum Coronavirus