FAQs – Fragen die in letzter Zeit öfter gestellt wurden
Pausenregelung:
Wie kam es zu dieser Betriebsvereinbarung?
Wir entdeckten die gesetzliche Möglichkeit, durch eine Betriebsvereinbarung die Gelegenheit einzuräumen, in Ausnahmesituationen die Pausenzeit zu reduzieren. Da wir von einigen MitarbeiterInnen wussten, die an einzelnen Tagen nur wenig über sechs Stunden arbeiten, und von einer solchen Regelung profitieren würden, schlugen wir Hr. GF Mag. Payr diese Möglichkeit vor. Es war uns aber wichtig, festzuschreiben, dass dies im Interesse der MitarbeiterInnen geschieht.
Es steht in der Betriebsvereinbarung, es müsste ein betriebliches Interesse geben. Was bedeutet das?
Wie bisher gilt jede Pause schon als vereinbart (innerhalb d. gesetzl. Regelungen) und bis jetzt schon wird nicht jede Pause einzeln mit DSL vereinbart. D.h., die Pausen sind – bei grundsätzlicher Vereinbarung mit eurer DSL – so wie bisher weiter zu gestalten. Es geht auch um die Gewährleistung, dass die Abdeckung der Öffnungszeiten (etwa in den PBSen) durch die Pausenregelung nicht gefährdet wird.
Wie ist das mit Überstunden und Zeitausgleich am Faschingsdienstag?
Das Thema haben wir Betriebsräte mit GF Mag. Leo Payr letzte Woche besprochen und Mag. Payr hat diesbezüglich auch eine Nachricht an die Dienststellenleiter übermittelt. Ergänzend zu dieser Aussendung erlauben wir uns zusätzlich noch folgende Anmerkung hinzuzufügen: Die Normalarbeitszeit (NAZ) endet am Faschingdienstag um 12 Uhr. Wenn beispielsweise also jemand seinen Dienstbeginn am Dienstag grundsätzlich um 8 Uhr hat, beträgt die NAZ 4 Stunden (auch dann, wenn für diese/n Mitarbeiter*in an anderen Dienstagen die NAZ normalerweise z.B. 8 Stunden betragen würde). Wenn der Arbeitstag länger als bis 12 Uhr dauert, sind die weiteren Stunden Mehrstunden ohne Zuschlag im Rahmen des Durchrechnungszeitraumes. Ein etwaiger Zeitausgleich würde in diesem Beispiel 4 Stunden betragen.
Gilt der Weg zum Arzt bzw. zwischen Arzt und Arbeit als Arbeitszeit?
Generell sind ArbeitnehmerInnen dazu verpflichtet, ihre persönlichen Angelegenheiten in ihrer Freizeit zu erledigen. Nur in Fällen, in denen ihnen dies nicht möglich ist (v. a. bei akuten Schmerzen und eingeschränkten Ordinationszeiten), besteht für den innerhalb der Normalarbeitszeit liegenden Zeitraum ein Anspruch auf bezahlte Freistellung vom Dienst.
Zu den bezahlungspflichtigen Dienstverhinderungszeiten zählen dabei auch die notwendigen Wegzeiten zwischen Betrieb und Ordination. Wegzeiten zwischen dem eigenen Wohnort und der Ordination sind hingegen nur in Ausnahmefällen als bezahlungspflichtige Arbeitszeit anzuerkennen (z. B. wenn die Arbeit im Betrieb vor bzw. nach dem Ordinationsbesuch innerhalb der Normalarbeitszeit nicht möglich war). Da ArbeitnehmerInnen das Recht auf eine freie Arztwahl zusteht, kommt es unter Umständen auch dazu, dass sehr große Hin- und Rückwege in Kauf genommen werden. ArbeitgeberInnen steht es in solchen Fällen jedoch zu, die bezahlungspflichtige Wegzeit auf ein angemessenes Ausmaß zu begrenzen
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