Informationen der Gewerkschaft – SWÖ-Abschluss und Corona-Infos

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Hiermit möchten wir einige Informationen an euch weitergeben, die wir von der Gewerkschaft bekommen haben.

Kollektivvertragsabschluss für die Sozialwirtschaft

Nach sieben Runden waren die Beschäftigten nach wie vor kampfbereit. Die Teilnahme an unseren Aktionen und Maßnahmen war beeindruckend und war sehr unterstützend für das Zustandekommen des vorliegenden Abschlusses. Dann kam die Corona-Krise und diese hat natürlich auch enormen Einfluss auf die Branche. Die Beschäftigten sind jetzt besonders von den Maßnahmen betroffen, die täglichen Anforderungen sind enorm, die wirtschaftliche Unsicherheit ist groß. Der Wert der Arbeit im Sozial und Gesundheitswesen ist jetzt noch einmal klarer geworden. Ein Streik kann aber in der derzeitigen Situation nicht durchgeführt werden. Und: Viele KollegInnen brauchen endlich ihre Gehaltserhöhung. Gleichzeitig bleibt das Ziel der 35-Stunden-Woche nach wie vor voll aufrecht. Der Abschluss trägt dieser speziellen Situation Rechnung.

Die Gehaltserhöhung von + 2,7 Prozent ist der beste Abschluss in den letzten Monaten und auch die Inflationsrate + 0,6 Prozent für nächstes Jahr sichert ein hohes Niveau. Durch das Vorziehen des Geltungstermins wird dieser Abschluss noch einmal verbessert. Mit der Verkürzung der Arbeitszeit auf 37 Stunden ist ein erster Schritt in Richtung Attraktivierung des Berufs gelungen. Mit der Corona-Prämie in Höhe von einmalig 500 Euro werden die Leistungen der Beschäftigten in dieser herausfordernden Zeit wertgeschätzt. (Details – wem diese Prämie zugute kommt und wann und wie sie ausbezahlt wird – wird erst ausverhandelt). Die Verschlechterungen im Arbeitgeber-Forderungspapier konnten wir abwenden.

Wir bleiben aber bei unserer Forderung nach einer 35-Stunden-Woche und sie wird als Forderung in die Verhandlungen 2022 Eingang finden. Unser Dank gilt den tausenden Beschäftigten, die sich an den Streiks und Maßnahmen beteiligt haben und ohne die dieser Abschluss nicht zustande gekommen wäre.

Näheres dazu hier (GPA-djp Seite), einen Bericht dazu findet ihr auch im Standard.

Unfallversicherungsschutz im Home Office

Derzeit arbeiten viele ArbeitnehmerInnen von zu Hause aus. Wie es hier mit Unfallversicherungsschutz aussieht, lest ihr hier.

Arbeitsfreistellung für Gefährdete

Gestern setzte die Regierung unsere Forderung um, besonders gefährdete Menschen (etwa aufgrund von Vorerkrankungen) freizustellen, wenn Home Office nicht möglich ist. Den Arbeitgebern werden dabei die Lohnkosten abgegolten. Noch fehlt dafür aber die gesetzliche Regelung und die konkrete Definition der betroffenen Personengruppe.
Es wäre sinnvoll, dass Hausärzte, die die Betroffenen und ihre gesundheitliche Situation kennen, eine derartige Abgrenzung vornehmen.
Wir gehen davon aus, dass dies Ende dieser Woche im Parlament beschlossen wird und werden euch selbstverständlich informieren.

Sonderbetreuungszeit

Die Sonderbetreuungszeit schafft die Möglichkeit, dass ArbeitnehmerInnen betreuungspflichtige Kinder im Ausmaß von drei Wochen (15 Werktage) zu Hause betreuen können, da Kindergärten und Schulen nur eingeschränkt geöffnet sind. Wir fordern die Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs an Schulen und Kindergärten, einen Rechtsanspruch für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und eine komplette Kostenübernahme durch den Bund.

Wirtschaftliche Situation

Die Corona-Krise bringt für einige Branchen eine Vollbremsung und hat zum bislang dramatischsten und schnellsten Anstieg der Arbeitslosigkeit geführt. Die Wirtschaftsforschungsinstitute gehen daher für heuer von einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Anstieg der Arbeitslosigkeit sowie einem Anstieg der Staatsverschuldung aus. Die wirtschaftlichen Auswirkungen hängen von der Dauer der Krise ab. Die Institute gehen derzeit von einem scharfen, aber kurzen Einbruch der Konjunktur infolge der Coronavirus-Pandemie aus. Die Prognose hängt aber an der Annahme, dass die Maßnahmen nur bis Ende April wirken. Insofern kann der Einbruch weitaus stärker ausfallen.

Wenn sich die Lage ab Mai normalisiert, dann dürfte die österreichische Wirtschaft laut WIFO 2020 um 2,5 % schrumpfen. Die Umstellung auf Kurzarbeit mildert die Effekte der Krise. Die unselbständige Beschäftigung sinkt um 40.000 (-1,1%), die Arbeitslosenquote steigt auf 8,4 %.

Im KOMPETENZ-Interview erklärt MOMENTUM-Chefökonom und Arbeitsmarktexperte Oliver Picek, welche Möglichkeiten es jetzt gibt: zum Interview

Massiver Anstieg der Arbeitslosigkeit

Seit Ausbruch der Coronakrise haben bereits 180.000 Menschen ihre Arbeit verloren. Nachdem viele Betroffene noch in der Kündigungsfrist sind, scheinen viele noch gar nicht in der Statistik auf. Das Arbeitslosengeld ist in Österreich vergleichsweise gering und beträgt nur 55 % des Nettoeinkommens. Die Gewerkschaften fordern daher eine Anhebung des Arbeitslosengeldes.

Auch jene Menschen, die nicht in Kurzarbeit gehen können, müssen abgesichert werden. Da man jetzt keine Arbeit findet und keine Schulungen stattfinden, sollte die Krisenzeit nicht auf die Höchstdauer des Bezuges angerechnet werden.

Neue Maßnahmen im Handel

Ab morgen, Mittwoch, gilt Maskenpflicht in Supermärkten, wenn entsprechende Masken beim Eintritt in das Geschäft verteilt werden.

Darüber hinaus haben wir uns mit unserer Forderung nach Abstandsmarkierungen bei den Kassen und geordnetem Zugang zu den Filialen durchsetzen können. Entsprechende Regelungen seitens der Regierung sind in Planung.

Krisengewinner Amazon

Unsere deutsche Schwesterngewerkschaft ver.di kritisiert Amazon, weil das Unternehmen mitten in dieser Krise krankheitsbedingte Kündigungen ausgesprochen hat. In den USA berichten MitarbeiterInnen von Arbeiten auf engstem Raum in den Lagern mit enormem Ansteckungspotential.

Alternativen zum Einkauf bei Amazon hat die Wiener Stadtzeitung FALTER gesammelt: zur Onlineshop-Fibel.

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Informationen zur derzeitigen Situation

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Erst mal ein großes Danke an euch alle, für das sehr gute Miteinander und die hervorragende Zusammenarbeit in dieser überaus schwierigen, noch nie dagewesenen Situation. Es ist der Geschäftsführung und uns als Betriebsrat ein großes Anliegen, eure Anliegen schnellst möglich zu klären und bezüglich der täglichen Abläufe und der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen möglichst gut umsetzbare Richtlinien zu erarbeiten und verlässliche Informationen weiterzugeben. Zum einen, damit die Mitarbeiter*innen und Klient*innen so weit wie möglich vor einer Infektion geschützt werden und, zum anderen, um unseren Versorgungsauftrag in den jeweiligen Betreuungsbereichen aufrecht zu erhalten.

Wir sind voller Zuversicht, dass es gemeinsam und in Zusammenarbeit mit den Fördergebern gelingen wird, diese schwierige Situation gut zu meistern. Daher übermitteln wir euch eine kurze Beschreibung der aktuellen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Umsetzung des Versorgungsauftrags. Im Bedarfsfall wird es in einzelnen Bereichen noch genauere Erklärungen geben, da in der täglichen Arbeit sicherlich immer wieder neue Fragen auftauchen werden. Wenn ihr diesbezüglich die eine oder andere Anregung habt, wendet euch bitte mit diesen Fragen direkt an uns.

Die folgenden Informationen sind mit der Geschäftsführung abgestimmt, es kann jedoch daraus kein Rechtsanspruch geltend gemacht werden. Bei allen arbeitsrechtlichen Varianten („Dienst am Dienstort“; „Homeoffice/Telearbeit“; „Sonderurlaub“; „Freistellung auf Abruf“) wird das Gehalt wie bisher weiter ausbezahlt. Die bisher vereinbarten Dienstzeiten lt. Dienstzeitvereinbarung gelten weiter und können als Arbeitszeit geschrieben werden. Es ist auch möglich, dass die (wöchentliche) Dienstzeit zwischen den einzelnen Varianten (Dienst am Dienstort / Homeoffice-Telearbeit / Sonderurlaub / Freistellung auf Abruf) auch gesplittet werden kann.

Wichtig und notwendig ist bei jeder Variante eine Vereinbarung zwischen DSL*in bzw. Einrichtungsleiter*in und MA*in entsprechend den Vorgaben der Geschäftsführung und Bereichsleitungen.

Hauptziel ist, den persönlichen Kontakt zwischen Mitarbeiter*innen und zu Klient*innen auf ein notwendiges Maß zu reduzieren, um das Risiko einer Infektion möglichst hintanzuhalten. Das bedeutet aber auch, dass persönliche Kontakte als auch Büroarbeit vor Ort nur bei zwingender Notwendigkeit und entsprechend den Betreuungserfordernissen in den jeweiligen Einrichtungen durchgeführt werden sollen und Telefonkontakte, Videokonferenzen und Telearbeit/Home-Office zu bevorzugen sind (siehe dazu auch die einrichtungsbezogenen Richtlinien der Geschäftsführung und Bereichsleitungen).

Diese Regelungen gelten aus heutiger Sicht bis voraussichtlich 13. April 2020.

„Telearbeit/Homeoffice“; „Freistellung auf Abruf“; „Dienst vor Ort“

Telearbeit/Homeoffice muss zwischen Dienstgeber*in und Dienstnehmer*in vereinbart werden. In dieser aktuellen Situation ist dafür eine mündliche Vereinbarung zwischen DSL*in/Einrichtungsleiter*in und MA*in ausreichend. Es gelten die Dienstzeiten lt. Dienstzeitvereinbarung. Der/die MA*in muss während der gesamten Dienstzeit erreichbar sein.

„Freistellung auf Abruf“: Dies bedeutet, dass MA*innen nicht am Dienstort erscheinen müssen und ein Daheimbleiben zwischen DSL*in/Einrichtungsleiter*in und MA*in vereinbart wurde. In diesem Fall muss der/die MA*in während der vereinbarten Dienstzeiten erreichbar sein und bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Anordnung der DSL*in/Einrichtungsleiter*in am Dienstort erscheinen. Es gelten die Dienstzeiten lt. Dienstzeitvereinbarung. Bezüglich der genauen Vorgehensweise bezüglich Datensicherheit und Dokumentation im Vivendi sei auf die entsprechenden bereichsbezogenen Richtlinien verwiesen.

Diese Variante kann auch mit Telearbeit/Homeoffice kombiniert werden. Bezüglich Dokumentation der Arbeitszeit gilt die Dienstzeit laut Vereinbarung.

Sonderbetreuungszeit zur Kinderbetreuung:

Sonderbetreuungszeit/Sonderurlaub: Die Bundesregierung beschloss, ArbeitnehmerInnen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren für bis zu drei Wochen eine bezahlte Kinderbetreuungszeit – auch Sonderurlaub genannt – zu ermöglichen. Sobald eine alternative Kinderbetreuung (etwa in der Schule oder im Kindergarten) möglich ist, liegt aus rechtlicher Sicht kein Dienstverhinderungsgrund vor. Diese Maßnahme bedarf einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Sowohl ArbeitnehmerInnen als auch Arbeitgeber müssen daher für diese Ausnahmeregelung ihre Zustimmung erteilen. Ein entsprechendes Formular ist in Arbeit und wird übermittelt.

Bei RdK Steiermark GmbH werden diese Vereinbarungen auf Anordnung der Geschäftsführung bzw. Bereichsleitungen zwischen DSL*in/Einrichtungsleiter*in und MA*in geschlossen. Dabei werden sowohl die Betreuungsverpflichtungen der MA*innen als auch die Anforderungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs berücksichtigt.

Näheres dazu unter: https://jobundcorona.at/familie/

Pflegeurlaub: Die Regelungen zum Pflegeurlaub bleiben von speziellen Corona-Regelungen unberührt. Pflegeurlaub liegt wie bisher nur dann vor, wenn ein/e nahe/r Angehörige/r erkrankt und zu pflegen ist. Das Beaufsichtigen von Kindern fällt unter die oben beschriebene Sonderbetreuungsregelung.

Hingegen ist normaler Urlaub, auch der Abbau von Alturlaub, immer im gemeinsamen Einvernehmen von DSL und MA*in zu vereinbaren.

Freistellung aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung

Wenn ein/e MA*in unter einer schweren chronischen Erkrankung leidet, dann ist schnellstens mit der DSL*in bzw. Einrichtungsleiter*in in Kontakt zu treten. Dazu sind dem Dienstgeber auch ärztliche Atteste vorzulegen. Die Geschäftsführung wird unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des DG über eine Freistellung aufgrund einer chronischen Erkrankung entscheiden. Laut Zentral-Arbeitsinspektorates unterliegen auch Schwangere MA*innen einem besonderen Schutz und sind jedenfalls vom direkten Kunden/KlientInnenkontakt abzuziehen.

Verbrauch von Alt-Urlaub/Zeitausgleich

Grundsätzlich gilt, dass Urlaub nur von Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in gemeinsam vereinbart und verändert werden kann. Allerdings kann es sein, dass Mitarbeiter*innen gebeten werden, Alturlaub oder höhere Überstundenkontinente, die sich im Laufe der Zeit angesammelt haben, abzubauen.  Diese Bitte verstehen und unterstützen wir grundsätzlich, weisen aber darauf hin, dass es sich immer um eine Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handelt. Umgekehrt ist auch die Veränderung eines schon vereinbarten Urlaubes ebenfalls nur in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.

Quarantäne

Zur Verhütung der Weiterverbreitung von COVID-19 kann für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Heimquarantäne angeordnet werden. Die Entscheidung triff die Bezirksverwaltungsbehörde. Üblicherweise dauert die häusliche Quarantäne mindestens so lange an, bis zwei negative Befunde im Abstand von 24 Stunden vorliegen. Zudem muss ein ausreichend langer gesunder Zustand vorliegen, der ärztlich qualifiziert wird.

Mitarbeiter*innen, welche sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne befinden, behalten den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wichtig ist, dem Dienstgeber den Absonderungs-/Quarantänebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei sonstigen Erkrankungen gelten die Bestimmungen wie bisher.

Wir möchten euch abschließend auch noch auf weitere Informationsquellen hinweisen. Darüber hinaus stehen wir Euch jederzeit für Fragen per Mail: br.rdk-stmk@gmx.at oder auch telefonisch zur Verfügung.

Rechtliche Informationen von ÖGB und AK

Fragen und Antworten des Gesundheitsministeriums/Informationen zum Coronavirus 

 

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