Rechtliches zu Job und Impfung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Wir möchten euch Informationen der Gewerkschaft zu den o.g. Themen weiterleiten: mehr – wie gewohnt – auf www.gpa.at  (siehe auch die Informationen/Aktionen zum Corona-Bonus). Bei Fragen könnt ihr uns gern kontaktieren (siehe Kontaktseite).

Euer Betriebsrat “Miteinand”

Als Gewerkschaft GPA befürworten wir im Sinne einer baldigen Rückkehr zur Normalität und im Angesicht einer massiven Arbeitsmarktkrise die Impfung. Gleichzeitig muss die Freiwilligkeit gegeben sein. Grundsätzlich besteht in Österreich keine gesetzliche Impfpflicht, auch nicht für bestimmte Berufsgruppen.

Darf mich mein Chef kündigen, wenn ich mich nicht impfen lassen will?

Mangels Impfpflicht ist davon auszugehen, dass jeder Beruf in Österreich auch ohne Impfung ausgeübt werden darf.
Trotzdem ist es denkbar, dass auf eine Weigerung, sich impfen zu lassen, eine Kündigung folgt. In Österreich muss eine Kündigung nicht begründet werden, abgesehen von bestimmten Personengruppen gibt es keinen Kündigungsschutz.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Kündigung anzufechten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund offenlegen. Das Gericht nimmt dann eine Abwägung der Interessen vor.
Es ist derzeit schwer abzuschätzen, wie ein Gericht entscheiden würde. Vermutlich je nach Umständen des Einzelfalls unterschiedlich (zB Art der Tätigkeit, Kontakt mit besonders vulnerablen Personen, Großraumbüro oder Einzelbüro, usw.).
Jedenfalls muss ein Arbeitgeber, ehe er kündigt, alle anderen Möglichkeiten, MitarbeiterInnen und KundInnen vor Ansteckung zu schützen, ausschöpfen (zB technische und organisatorische Maßnahmen wie Plexiglas, Teambildung oder Home-Office; ggf Versetzung).

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Homeoffice – Regelungen

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

Wir möchten euch auf die neuen Regelungen zum Homeoffice hinweisen, die vor kurzem in Kraft getreten sind. Speziell die Fragen zu Haftung und Versicherung sind eventuell interessant.

Ebenfalls wichtig könnten die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit sein. Ab 2021 können pro Arbeitstag, den Ihr im Home-Office verbringt, pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt für maximal 100 Tage im Jahr. Mit diesen pauschalen Werbungskosten sind die Kosten für das Arbeitszimmer, d.h. Strom, Heizung, anteilige Miete und digitaler Arbeitsmittel (Internet, Telefon, Computer) abgedeckt. Weitere Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit (z.B. Kauf von Büromöbel, steuerlich anerkanntes Bürozimmer) findet ihr auf der ebefalls auf der o.g. Seite.

Genauere Informationen dazu (inkl. Anleitung zum Ausfüllen der Arbeitnehmerveranlagung) findet ihr auch auf der ÖGB-Seite.

Fragen beantworten wir natürlich – wie gewohnt – gerne, hier unsere Kontaktdaten.

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