Liebe Kollegen und Kolleginnen,
Im folgenden findet Ihr Informationen über den Lockdown, die wir in dieser Form von der Gewerkschaft erhalten haben. Folgende Themen findet Ihr hier:
- Schul-Verordnung / Sonderbetreuungszeit
- Situation in Kindergärten (siehe auch hier)
- Allgemeines zum Lockdown – fundiertere Informationen zu verschiedenen ev. interessanten Themen.
Wie sich die unten erwähnte Sonderbetreuungszeit in der Praxis bei RdK ausgestalten wird, darüber werden wir euch noch gesondert informieren.
Schulverordnung – Sonderbetreuungszeit
Für alle Volksschulen, Mittelschulen, AHS-Unterstufen und Polytechnischen Schulen gilt ab Dienstag, 17.11., bis Freitag, 4.12.2020 Distance-Learning-Unterricht. Alle Schulen bleiben aber für Betreuung und pädagogische Unterstützung offen. Ab Montag, 7.12.2020, ist wieder eine Rückkehr in den regulären Schulbetrieb geplant.
Im Elternbrief des Bildungsministeriums steht:
Eingeschränkter Betrieb mit Lernbegleitung. Alle Kinder und Jugendlichen, die zu Hause betreut werden können und keinen speziellen Förderbedarf haben, sollen auch tatsächlich zu Hause bleiben.
Für alle Kinder, die eine Betreuung benötigen, wird es jedoch Lernbegleitung in Kleingruppen geben. Auch Kinder, die zu Hause keinen geeigneten Platz zum Lernen haben, können in die Schule kommen und dort in Lernstationen ihre Home-Schooling-Aufgaben machen.
Was das für die neue Sonderbetreuungszeit bedeutet, wenn sie so kommt wie derzeit vorgesehen: Solange es Betreuungsmöglichkeiten in der Schule gibt, kann keine Sonderbetreuungszeit genommen werden, weil die Eltern ja alles Menschenmögliche unternehmen müssen, um einen Betreuungsplatz zu finden. Und der ist da: in der Schule.
Eine Pflicht zur „notwendigen Kinderbetreuung“ zu Hause wird sich für Eltern aus dem bevorstehenden Lockdown in der Regel nicht ergeben, solange eine Betreuungsmöglichkeit an Schulen aufrecht bleibt. Daher kein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit (so wie er demnächst beschlossen werden soll).
ABER: Sonderbetreuungszeit kann laut Arbeitsministerium von Eltern in Absprache mit dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.
Was bringt der Rechtsanspruch, der demnächst beschlossen wird, dann eigentlich?
Sehr viel, denn er gilt nicht nur für die Dauer des 2,5-wöchigen Lockdowns bei Aufrechterhaltung der schulischen Betreuung, sondern bis Ende des laufenden Schuljahres. Auch nach dem Lockdown wird es zahlreiche Fälle geben, in denen einzelne Klassen oder gar Schulen kurzzeitig geschlossen werden oder Kinder als K1-Personen identifiziert und in Quarantäne gesetzt werden. Auch kann die geplante Lockdown-Notbetreuung ja kurzerhand ausgesetzt werden, wenn Lehrkräfte coronabedingt ausfallen oder besonders viele Kinder als Verdachtsfälle festgestellt werden.
Die „neue“ Sonderbetreuungszeit soll also genau dort nivellieren können, wo sie am meisten gebraucht wird: in plötzlich auftretenden, unvorhergesehenen Verhinderungsfällen.
Verunsicherung wird medial auch dadurch gestiftet, weil der Wortlaut des neuen § 18b davon spricht, dass Eltern alles Zumutbare tun müssen, um die Verhinderung so kurz wie möglich zu halten. Das ist aus unserer Sicht eine klare no-na-Bestimmung, die dem geltenden Dienstverhinderungsrecht immanent ist. Auch im Falle der Pflegefreistellung gilt etwa, dass sonstige Personen, die z.B. im selben Haushalt für die kurzfristige Betreuung in Frage kommen, diese übernehmen sollten. § 18b schafft davon also keine strengere Abweichung.
Gleichzeitig gilt klarzustellen, dass Eltern, die im Homeoffice arbeiten, ihren Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit nicht schon dadurch verwirken, dass sie ja „nebenbei“ auf das Kind schauen können. Für viele berufstätige Eltern ist diese Situation unzumutbar.
Genaueres auch hier: häufig gestellte Fragen dazu lt. Arbeitsministerium
Situation in Kindergärten
Eine neue Richtlinie zum Dienst in Kindergärten, die bundesweit gilt, sorgt für großen Unmut unter den betroffenen Beschäftigten. Künftig gelten sie im Falle einer COVID-19-Erkankung in der Gruppe „nur“ als K2-Kontaktpersonen und müssen weiterhin ihren Dienst verrichten. So steht es in einem Informationsbrief der Behörden an die Bildungseinrichtungen. Wir haben uns sofort medial zu Wort gemeldet: „Die Betroffenen arbeiten seit Beginn der Pandemie eng am und mit dem Kind – können sich nicht durch Abstand schützen und sie machen dies aus Überzeugung und aus Wertschätzung für die und ihrer Bedürfnisse. Die schon seit Jahren herrschenden Personalengpässe verschärfen die Situation. Viele KollegInnen arbeiten am Limit. Die derzeit an den Tag gelegte mangelnde Wertschätzung wird kein Beitrag sein, um die Situation zu verbessern. Es braucht jetzt den klaren Willen der Politik, die Elementarpädagogik mit mehr Ressourcen auszustatten. Das Prinzip Hinschauen und Handeln gilt ganz besonders für diesen Zukunftsbereich unserer Gesellschaft.“
ALLGEMEINES ZUM LOCKDOWN
Ab heute, 17.11.2020, gilt die neue COVID-19-Notsituationsverordnung, und zwar bis Ablauf des 6.12.2020.
Lediglich die Ausgangsbeschränkungen und die Regelungen zu Veranstaltungen enden mit Ablauf des 26.11.2020.
Die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt außer Kraft, die COVID-19-Maßnahmenverordnung tritt nicht wieder in Kraft!
Ausgangsbeschränkungen
Die Ausgangsbeschränkungen werden ganztags gelten.
Ausnahmen:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (definiert wie folgt: der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird; die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Deckung eines Wohnbedürfnisses, die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie die Versorgung von Tieren).
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten, die betreten werden dürfen.
Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
Kundenbereiche
Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen einschließlich Freizeiteinrichtungen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen durch KonsumentInnen ist untersagt. Als körpernahe Dienstleistung gelten insbesondere Dienstleistungen der FriseurInnen, PerückenmacherInnen (StylistInnen) , KosmetikerInnen (SchönheitspflegerInnen), insbesondere das Piercen und Tätowieren, MasseurInnen sowie HörgeräteakustikerInnen.
Ausnahmen: Grundversorgung!
1. öffentliche Apotheken,
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3. Drogerien und Drogeriemärkte,
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
8. Verkauf von Tierfutter,
9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
10. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
11. Tankstellen und Stromtankstellen, einschließlich Waschanlagen,
12. Banken,
13. Postdiensteanbieter einschließlich gewisser Postpartner
14. die zu Massenbeförderungsmitteln gehörenden Einrichtungen
15. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
16. Abfallentsorgungsbetriebe,
17. KFZ- und Fahrradwerkstätten und
18. KFZ- und Fahrradverleih.
Betriebsstätten, die betreten werden dürfen, haben jede Menge Auflagen einzuhalten (Meterabstand, Maske, 10 m²-Regelung, usw.).
Arbeitsort
Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
Also eine Home-Office-Empfehlung!
Gastronomie
Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Lieferservices sind weiter zulässig.
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.
Ausnahmen:
1. BewohnerInnen,
2. Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4. höchstens zwei Personen zum Besuch von unterstützungsbedürftigen BewohnerInnen,
5. höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger BewohnerInnen von Behindertenheimen,
6. BewohnervertreterInnen gemäß Heimaufenthaltsgesetz sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte
7. eine/n BesucherIn pro BewohnerIn pro Woche.
Weiterhin wöchentliche Tests, Maskenpflicht, etc.
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
Ausnahmen:
1. PatientInnen,
2. Personen, die zur Versorgung der PatientInnen oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3. höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger PatientInnen,
4. höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger PatientInnen,
5. höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
6. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
7. PatientenanwältInnen sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte,
8. eine/n BesucherIn pro PatientIn pro Woche, sofern der/die PatientIn in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist.
Weiterhin wöchentliche Tests, Maskenpflicht, etc.
Veranstaltungen
Grundsätzlich verboten!
Das Verlassen des privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Veranstaltungen zur Religionsausübung,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.