Die neue COVID-19-Maßnahmen-Verordnung

Liebe KollegInnen,

wir geben aus aktuellem Anlass einen Überblick über die neuen Regelungen, die letzte Woche von der Regierung beschlossen wurden. Da einiges an Informationen kursiert, wollten wir euch eine fundierte rechtliche Analyse zur Verfügung stellen (s.u.), die wir von der GPA-djp bekommen haben. Zentrale Punkte sind eine umfassende Maskenpflicht, das Verbot von Gesichtsvisieren, die Höchstgrenze von sechs Personen, aber auch weiterhin Ausnahmen für „Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“, zu beruflichen Zwecken und Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz. Weiters möchten wir nochmals auf die FAQ-Seite des Gesundheitsministeriums hinweisen.

Die neue COVID-19-Maßnahmen-Verordnung ändert einiges zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens: BGBl II 455/2020. Hinzu kommen teilweise äußerst große Änderungen z.B. in der Gastronomie (COVID-19-Beauftragter und Präventionskonzepte ab einer bestimmten Sitzplatzzahl). Inkrafttreten weitestgehend mit 25.10.2020. Wo nicht anders angemerkt.

Ein Überblick über die Änderungen:

455. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird
(3. COVID-19-MV-Novelle)

Neu ist § 1:
Öffentliche Orte

§ 1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

Der bisherige § 1 ist nun § 1a. Es geht um die Nutzung der Öffis.

Die Wortfolge „Im Massenbeförderungsmittel“ wird durch die Wortfolge „In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke“ ersetzt.

Also eine umfassendere Maskenpflicht (wird in der Praxis von den Öffis ohnedies bereits so gehandhabt).

Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gelten für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt die Abs. 1 und 1a sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Bei Fahrgemeinschaften usw. gilt (§ 4):
Die Wortfolge „Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte“ wird durch die Wortfolge „die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern“ ersetzt.

Gastronomie (§ 6):

Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese aus maximal sechs Personen ODER aus ausschließlich Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, bestehen.
In die Personenhöchstgrenze nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.

Die neuen Absätze 1b und 1c besagen:
„(1b) Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese

1. aus maximal zwölf Personen oder
2. ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

In die Personenhöchstgrenze nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(1c) Gilt ab 1.11.2020: Umfasst die Betriebsstätte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1. spezifische Hygienevorgaben,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
5. Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen,
6. Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Gäste, beinhalten.“

Die Sperrstunden bleiben, aber nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbissständen, wie beispielsweise an Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen von Märkten oder Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 10c an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden.

Bei den Ausnahmen heißt es nun statt „Pflegeanstalten und Seniorenheime“ „Alten-, Pflege- und Behindertenheime.“

Ausnahmen gelten auch für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb von Massenbeförderungsmitteln betrieben werden.

Vorgaben gibt es außerdem für Alten-, Pflege- und Behindertenheime.

Veranstaltungen § 10:

Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern, mit mehr als sechs Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 12 Personen im Freiluftbereich sind untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

In diese Personenhöchstgrenzen nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen sowie Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1000 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 1500 Personen im Freiluftbereich zulässig. Die Maskenpflicht gilt nun auch während der Veranstaltung. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.

„Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 mit der Maßgabe, dass

1. Speisen und Getränke mit Ausnahme von Wasser erst ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens drei Stunden verabreicht werden dürfen oder
2. die Verabreichung von Speisen und Getränken an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist.

Es gibt also eine Verköstigungsmöglichkeit bei z.B. ganztägigen Veranstaltungen.

Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen.

Gilt ab 1.11.2020: Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über sechs Personen und Veranstaltungen im Freien mit über zwölf Personen ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Veranstaltungen, die nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung unterliegen, sind zudem der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Präventionskonzepts anzuzeigen.

Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 100 Personen.

An den Ausnahmen ändert sich nichts: Das gilt sowohl für „Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“ als auch für zB Zusammenkünften zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind; Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen; Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz.

Glaubhaftmachung gemäß § 11a:

„(1) Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegründe gemäß § 11 sind diese auf Verlangen gegenüber
1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. den Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020,
glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund des § 11 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.“

Einige Bestimmungen treten mit Ablauf des 22.11.2020 wieder außer Kraft, zugunsten der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 446/2020.

456. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird
(4. COVID-19-MV-Novelle)

In dieser Verordnungsänderung geht es lediglich um die Art der Beschaffenheit der Maske: Überall, wo Mund-Nasen-Schutz gefordert wird, wird hinter „abdeckend“ hinzugefügt: „eng anliegend“.

Das bedeutet, dass Visiere nicht mehr zulässig sind.

Ausnahmen in § 11 (3)
„Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht

1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

2. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht, und

3. während der Konsumation von Speisen und Getränken.“

Gilt ab 7.11.2020.

Alles Gute und bleib gesund!

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