Informationsupdate – Lockdown, Schulen, Kindergärten, Sonderbetreuungszeit

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

Im folgenden findet Ihr Informationen  über den Lockdown, die wir in dieser Form von der Gewerkschaft erhalten haben. Folgende Themen findet Ihr hier:

  • Schul-Verordnung / Sonderbetreuungszeit
  • Situation in Kindergärten  (siehe auch hier)
  • Allgemeines zum Lockdown – fundiertere Informationen zu verschiedenen ev. interessanten Themen.

Wie sich die unten erwähnte Sonderbetreuungszeit in der Praxis bei RdK ausgestalten wird, darüber werden wir euch noch gesondert informieren.

Schulverordnung – Sonderbetreuungszeit

Für alle Volksschulen, Mittelschulen, AHS-Unterstufen und Polytechnischen Schulen gilt ab Dienstag, 17.11., bis Freitag, 4.12.2020 Distance-Learning-Unterricht. Alle Schulen bleiben aber für Betreuung und pädagogische Unterstützung offen. Ab Montag, 7.12.2020, ist wieder eine Rückkehr in den regulären Schulbetrieb geplant.

Im Elternbrief des Bildungsministeriums steht:
Eingeschränkter Betrieb mit Lernbegleitung. Alle Kinder und Jugendlichen, die zu Hause betreut werden können und keinen speziellen Förderbedarf haben, sollen auch tatsächlich zu Hause bleiben.

Für alle Kinder, die eine Betreuung benötigen, wird es jedoch Lernbegleitung in Kleingruppen geben. Auch Kinder, die zu Hause keinen geeigneten Platz zum Lernen haben, können in die Schule kommen und dort in Lernstationen ihre Home-Schooling-Aufgaben machen.

Was das für die neue Sonderbetreuungszeit bedeutet, wenn sie so kommt wie derzeit vorgesehen: Solange es Betreuungsmöglichkeiten in der Schule gibt, kann keine Sonderbetreuungszeit genommen werden, weil die Eltern ja alles Menschenmögliche unternehmen müssen, um einen Betreuungsplatz zu finden. Und der ist da: in der Schule.
Eine Pflicht zur „notwendigen Kinderbetreuung“ zu Hause wird sich für Eltern aus dem bevorstehenden Lockdown in der Regel nicht ergeben, solange eine Betreuungsmöglichkeit an Schulen aufrecht bleibt. Daher kein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit (so wie er demnächst beschlossen werden soll).

ABER: Sonderbetreuungszeit kann laut Arbeitsministerium von Eltern in Absprache mit dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.

Was bringt der Rechtsanspruch, der demnächst beschlossen wird, dann eigentlich?

Sehr viel, denn er gilt nicht nur für die Dauer des 2,5-wöchigen Lockdowns bei Aufrechterhaltung der schulischen Betreuung, sondern bis Ende des laufenden Schuljahres. Auch nach dem Lockdown wird es zahlreiche Fälle geben, in denen einzelne Klassen oder gar Schulen kurzzeitig geschlossen werden oder Kinder als K1-Personen identifiziert und in Quarantäne gesetzt werden. Auch kann die geplante Lockdown-Notbetreuung ja kurzerhand ausgesetzt werden, wenn Lehrkräfte coronabedingt ausfallen oder besonders viele Kinder als Verdachtsfälle festgestellt werden.
Die „neue“ Sonderbetreuungszeit soll also genau dort nivellieren können, wo sie am meisten gebraucht wird: in plötzlich auftretenden, unvorhergesehenen Verhinderungsfällen.

Verunsicherung wird medial auch dadurch gestiftet, weil der Wortlaut des neuen § 18b davon spricht, dass Eltern alles Zumutbare tun müssen, um die Verhinderung so kurz wie möglich zu halten. Das ist aus unserer Sicht eine klare no-na-Bestimmung, die dem geltenden Dienstverhinderungsrecht immanent ist. Auch im Falle der Pflegefreistellung gilt etwa, dass sonstige Personen, die z.B. im selben Haushalt für die kurzfristige Betreuung in Frage kommen, diese übernehmen sollten. § 18b schafft davon also keine strengere Abweichung.

Gleichzeitig gilt klarzustellen, dass Eltern, die im Homeoffice arbeiten, ihren Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit nicht schon dadurch verwirken, dass sie ja „nebenbei“ auf das Kind schauen können. Für viele berufstätige Eltern ist diese Situation unzumutbar.

Genaueres auch hier: häufig gestellte Fragen dazu lt. Arbeitsministerium

Situation in Kindergärten

Eine neue Richtlinie zum Dienst in Kindergärten, die bundesweit gilt, sorgt für großen Unmut unter den betroffenen Beschäftigten. Künftig gelten sie im Falle einer COVID-19-Erkankung in der Gruppe „nur“ als K2-Kontaktpersonen und müssen weiterhin ihren Dienst verrichten. So steht es in einem Informationsbrief der Behörden an die Bildungseinrichtungen. Wir haben uns sofort medial zu Wort gemeldet: „Die Betroffenen arbeiten seit Beginn der Pandemie eng am und mit dem Kind – können sich nicht durch Abstand schützen und sie machen dies aus Überzeugung und aus Wertschätzung für die und ihrer Bedürfnisse. Die schon seit Jahren herrschenden Personalengpässe verschärfen die Situation. Viele KollegInnen arbeiten am Limit. Die derzeit an den Tag gelegte mangelnde Wertschätzung wird kein Beitrag sein, um die Situation zu verbessern. Es braucht jetzt den klaren Willen der Politik, die Elementarpädagogik mit mehr Ressourcen auszustatten. Das Prinzip Hinschauen und Handeln gilt ganz besonders für diesen Zukunftsbereich unserer Gesellschaft.“

ALLGEMEINES ZUM LOCKDOWN

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Die neue COVID-19-Maßnahmen-Verordnung

Liebe KollegInnen,

wir geben aus aktuellem Anlass einen Überblick über die neuen Regelungen, die letzte Woche von der Regierung beschlossen wurden. Da einiges an Informationen kursiert, wollten wir euch eine fundierte rechtliche Analyse zur Verfügung stellen (s.u.), die wir von der GPA-djp bekommen haben. Zentrale Punkte sind eine umfassende Maskenpflicht, das Verbot von Gesichtsvisieren, die Höchstgrenze von sechs Personen, aber auch weiterhin Ausnahmen für „Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“, zu beruflichen Zwecken und Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz. Weiters möchten wir nochmals auf die FAQ-Seite des Gesundheitsministeriums hinweisen.

Die neue COVID-19-Maßnahmen-Verordnung ändert einiges zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens: BGBl II 455/2020. Hinzu kommen teilweise äußerst große Änderungen z.B. in der Gastronomie (COVID-19-Beauftragter und Präventionskonzepte ab einer bestimmten Sitzplatzzahl). Inkrafttreten weitestgehend mit 25.10.2020. Wo nicht anders angemerkt.

Ein Überblick über die Änderungen:

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