Informationen der GPA zur Schutzmaßnahmen-Verordnung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten die Informationen zur aktuellen Verordnung, die wir von der GPA bekommen haben, an euch weitergeben. Zur Erinnerung: auf der Homepage der Sozialministeriums findet ihr darüber hinaus Antworten auf konkrete Fragen.

Schutzmaßnahmen-Verordnung

Mit 8.2.2021 tritt die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-VO in Kraft (sie gilt bis zum Ablauf des 17.2.2021).

Das sind die wichtigsten Eckpunkte:
Die genannten Beschränkungen gelten hinsichtlich Personen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Dem Betreten ist Verweilen gleichzuhalten.

Eine FFP2-Maskenpflicht erlaubt stets auch das Tragen einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Öffentliche Orte: Beim Betreten im Freien 2-Meter-Abstand, in geschlossenen Räumen 2-Meter-Abstand und nunmehr FFP2-Maske.

Ausgangsregelung: Die Beschränkung des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs sowie des Aufenthalts außerhalb desselben gilt nur noch von 20:00 – 06:00 des Folgetages, mit den bereits gewohnten Ausnahmen.
Nach wie vor gilt während der Ausgangsbeschränkungen, dass sich Personen eines Haushalts mit lediglich einer anderen Person treffen dürfen.

Massenbeförderungsmittel: Keine Änderung, es bleibt bei 2-Meter-Abstand (sofern möglich) und FFP2-Maske.

Fahrgemeinschaften: Keine Änderung, in jedem Fahrzeug dürfen pro Reihe nur 2 Personen sitzen, FFP2-Maskenpflicht.

Kundenbereich: Die Öffnung für Handel und Dienstleistungen bringt einige neue Regelungen.
2-Meter-Abstand, KundInnen müssen eine FFP2-Maske tragen und pro KundIn müssen 20 m² Platz sein. Bei körpernahen Dienstleistungen genügen 10 m².
Sinngemäß gilt das auch für Verbindungsbauwerke, Einkaufszentren, Markthallen, Märkte im Freien, Verwaltungsbehörden/-gerichte,geschlossene Räume zur Religionsausübung, Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien, Archive, Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

TESTPFLICHT: Zusätzlich gilt bei körpernahen Dienstleistungen, dass KundInnen nur eingelassen werden dürfen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der FriseurInnen und PerückenmacherInnen (StylistInnen), KosmetikerInnen (SchönheitspflegerInnen), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der MasseurInnen und FußpflegerInnen.
Die Öffnungszeiten lauten nach wie vor 06:00 – 19:00 mit einigen Ausnahmen wie zB Apotheken mit Bereitschaftsdienst.

Ort der beruflichen Tätigkeit: Auch für ArbeitnehmerInnen ergeben sich einige Änderungen. Nach wie vor sollte, wo dies möglich ist und Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn herrscht, vorrangig im Home-Office gearbeitet werden.

Beim Betreten von Arbeitsorten gelten der 2-Meter-Abstand und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, es sei denn, physischer Kontakt zu anderen kann ausgeschlossen werden oder es gibt andere Schutzvorrichtungen.

Strengere Regelungen bezüglich des Tragens von einem Mund-Nasen-Schutz können zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Daraus folgt, dass keine einseitige Anordnung erfolgen darf.

TESTPFLICHT für bestimmte Berufsgruppen: Zusätzlich gilt, dass Arbeitsorte durch

1. LehrerInnen, die in unmittelbarem Kontakt mit SchülerInnen stehen,

2. ArbeitnehmerInnen in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,

3. ArbeitnehmerInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt,

4. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,

nur betreten werden dürfen, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

Kommt der/die ArbeitnehmerIn dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit SchülerInnen, bei Parteienverkehr und im Lager (s. oben) eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Test ist gegenüber dem/der ArbeitgeberIn vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.

Damit ist nun endlich klargestellt, dass es sich um eine Testpflicht handelt, weswegen dort, wo der General-Kollektivvertrag Corona Test gilt, das Testen in der Arbeitszeit zu ermöglichen ist. Bisher haben manche ArbeitgeberInnen die Testpflicht in Abrede gestellt.

Ebenso ist klargestellt, dass nur ArbeitnehmerInnen, die den Test verweigern, eine FFP2-Maske tragen müssen.
Für ArbeitnehmerInnen in elementaren Bildungseinrichtungen gilt diese Testpflicht bei unmittelbarem Kontakt zu Kindern auch. Sind sie getestet, sind sie von jeglicher Maskenpflicht befreit. Sind sie nicht getestet, ist bei Kontakt mit Kindern eine FFP2-Maske zu tragen.

Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe bleiben wie gehabt geschlossen, mit den bereits allseits bekannten Ausnahmen (zB Abholung von Bestellungen, Lieferservice, usw.).

In Alten- und Pflegeheimen müssen sich ArbeitnehmerInnen weiterhin spätestens alle 3 Tage testen lassen. Außerdem besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes bzw bei Kontakt zu BewohnerInnen das Tragen einer FFP2-Maske.

Dasselbe gilt für MitarbeiterInnen in Behindertenheimen, sie müssen sich allerdings nur alle 7 Tage testen lassen.

Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gelten für MitarbeiterInnen der 2-Meter-Abstand, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung, regelmäßige Tests (alle 7 Tage), ansonsten FFP2-Maskenpflicht bei Kundenkontakt.

MitarbeiterInnen in bettenführenden Kranken- und Kuranstalten müssen bei Kontakt mit PatientInnen eine FFP2-Maske tragen.

Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben weitgehend geschlossen. Öffnen dürfen Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.

Veranstaltungen sind untersagt. Zu den Ausnahmen zählen u.a.:

• berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

• unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz (da die Verlängerung der Funktionsperiode von Betriebsratskörperschaften seit 1.1.2021 nicht mehr gilt, sind BR-Wahlen pünktlich durchzuführen),

• Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken,

• Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und

• Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

Bei den erlaubten Veranstaltungen sind der 2-Meter-Abstand einzuhalten und FFP2-Masken zu tragen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt bei Zusammenkünften von nicht mehr als 4 Personen nur in geschlossenen Räumen.
Bei beruflichen Zusammenkünften im Kundenbereich und Zusammenkünften zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken müssen pro Person keine 20 m² bzw 10 m² zur Verfügung stehen.

Hinsichtlich der zahlreichen Ausnahmen zu einzelnen Maßnahmen dieser Verordnung ist insb hervorzuheben, dass eine FFP2-Maske nicht getragen werden muss von:

• Schwangeren (es genügt ein Mund-Nasen-Schutz),
• Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann,
• Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (bis zum 6.Lj muss keine Maske getragen werden, bis zum 14.Lj genügt ein Mund-Nasen-Schutz).

Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 10. Lj.
Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.

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