Belästigung – was tun?

Liebe KollegInnen,

hier veröffentlichen wir einen schon etwas älteren Artikel im Zuge unserer Themensammlung zu arbeitsrechtlichen Fragen. Gern könnt Ihr uns bei Fragen bzw. Anliegen dazu kontaktieren, wir werden unser möglichstes tun, um euch zu unterstützen. Alle Anfragen werden natürlich vertraulich behandelt.

Belästigung – was tun?

Sexuelle Belästigung: Sexuelle Belästigung ist ein Verhalten sexueller Natur, das von der betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird, die Würde verletzt und ein feindseliges oder demütigendes Umfeld schafft.

Geschlechtsbezogene Belästigung: Geschlechtsbezogene Belästigungen sind auf das Geschlecht, die Geschlechterrolle oder den Familienstand bezogene, abwertende Äußerungen oder Handlungen, die für die betroffene Person unerwünscht sind,
die Würde verletzen und ein feindseliges oder demütigendes Umfeld schaffen.

Der Diskriminierungsschutz des Gleichbehandlungsgesetzes ist wesentlich breiter als der Schutzbereich des Strafrechts. Für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands ist das subjektive Empfinden des Erlebten als sexuelle/geschlechtsbezogene Belästigung ausschlaggebend. Das Verhalten muss jedoch auch objektiv geeignet sein, die Würde einer Person zu verletzen. Auch Menschen, die einer Person nahestehen, deren Würde verletzt wird, können sich diskriminiert fühlen.

Bei sexuellen oder geschlechtsbezogenen Belästigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, haben ArbeitgeberInnen zudem die Verpflichtung, für wirksame Abhilfe zu sorgen und so ein diskriminierungsfreies Umfeld ohne weitere Belästigungen zu schaffen.

Was tun?

Zunächst wurde nahegelegt, die Gleichbehandlungsanwaltschaft Graz zu kontaktieren. Sie bietet in allen Diskriminierungsfällen vertrauliche und kostenlose Beratung und Unterstützung an. Jedes weitere Vorgehen wird mit den Betroffenen unter Berücksichtigung möglicher Folgen besprochen und abgestimmt. Sollte es im Zuge der Belästigung zu einer Selbstkündigung des/r ArbeitnehmerIn kommen, gibt es eine Vereinbarung mit dem AMS, dass – wenn der/die Betroffene schon mit der Gleichbehandlungsanwaltschaft im Kontakt ist – die einmonatige Sperrfrist nicht zu Tragen kommt. Außerdem  hemmt die Einbringung eines Antrags bei der Gleichbehandlungskommission den Fristablauf für die gerichtliche Geltendmachung.

Was konkret wird für Betroffene getan?

  • Beratung, Unterstützung und Information
  • Begleitung bei Vergleichsgesprächen und Verhandlungen im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens
  • Wenn sich die Vermutung einer Diskriminierung erhärtet, kann ein Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission eingeleitet oder dabei unterstützt werden.

Neben diesen (rechtlichen) Möglichkeiten kann an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers appelliert werden. Hier kann (natürlich auf Wunsch der Betroffenen) der Betriebsrat unterstützen. Allgemein können wir auch als Betriebsrat vermitteln, bzw. einen Kontakt zur Gleichbehandlungsanwaltschaft anbahnen.

Kontakt:
Südtirolerplatz 16
8020 Graz
Telefon: +43 316 720 590
Fax: +43 316 720 590-4
E-Mail: graz.gaw@bka.gv.at

 

Dieser Beitrag wurde unter Arbeitsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert